Satzung der Deutschsprachigen Gesellschaft für
psychosoziale Onlineberatung DGOB e.V.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 16.10.2021

Präambel

Die „Deutschsprachige Gesellschaft für psychosoziale Online-Beratung (DGOB) e. V.“ ist ein berufsübergreifender Fachverband für psychosoziale Online-Beratung.

Professionelle Online-Beratung unterstützt Menschen, die in einer sich verändernden Lebenswelt nach psychosozialer Hilfe in schwierigen persönlichen Lebenslagen suchen. Online-Beratung versteht sich als besonders niedrigschwelliges Verfahren durch unbegrenzte Zugangsmöglichkeiten über das Internet rund um die Uhr. Es ergänzt die bestehenden psychosozialen Beratungsverfahren durch internetgestützte, im Regelfall anonyme und nach dem jeweiligen Stand der Technik abgesicherte, verschlüsselte Online-Beratung. Online-Beratung ist die Antwort auf eine telematisierte Kultur und einer von Beschleunigung und Multilokalität geprägten postmodernen Gesellschaft.

Die Gesellschaft versteht sich als Fachforum für psychosoziale Online-Beratung und der Beratung zugeordnete Formate wie Coaching und Supervision. Sie begleitet und fördert professionelle, wissenschaftlich abgesicherte Beratungsverfahren. Mitglieder der DGOB sind Angehörige psychosozialer Berufe, die Online-Beratung durchführen oder als Lehrpersonen die Grundlagen der Online-Beratung vermitteln. Neben den Einzelpersonen sind Institutionen in der Gesellschaft organisiert, die als Träger Online-Beratung vorhalten oder als Weiterbildungseinrichtung, Hochschule und Forschungsinstitut für die Etablierung und Weiterentwicklung der Online-Beratung Sorge tragen.

§ 1 Name und Sitz

Der Verein trägt den Namen „Deutschsprachige Gesellschaft für psychosoziale Online-Beratung“. Die Abkürzung lautet „DGOB“.
Sitz des Vereins ist Kassel.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck, Aufgaben

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Zwecke des Vereins im Sinne der Abgabenordung sind:

  • die Förderung der Volksund Berufsbildung,
  • die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
  • die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch

  • die Förderung des fachlichen und wissenschaftlichen Austausches von professionell tätigen Online-Berater*innen durch Tagungen und Foren,
  • die Planung, Förderung und Durchführung von Aus, Fortund Weiterbildungsmaßnahmen für Online-Beratung,
  • die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und
  • Begleitung von Forschungsvorhaben,
  • die Information der Öffentlichkeit über psychosoziale Online-Beratung durch Veröffentlichung und Verbreitung von Publikationen,
  • die Qualitätssicherung durch (Weiter) Entwicklung von Standards und Rahmenrichtlinien für Ausund Weiterbildungen in Online-Beratung.

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglieder können werden

  1. natürliche Personen, die eine Qualifikation in Online-Beratung entsprechend der Aufnahmeordnung der DGOB (https://dg- onlineberatung.de/zertifizierung/) nachweisen können.
    Diese Mitglieder gehören der Kammer 1 an.
    Die Inhalte der Aufnahmeordnung legt der amtierende Vorstand fest.
  2. juristische Personen, die Online-Beratungsangebote vorhalten oder sich für die Ziele der DGOB einsetzen.
    Diese Mitglieder gehören der Kammer 2 an.
    Juristische Personen benennen eine Vertreter*in, die die juristische Person gegenüber dem Verein vertritt.
  3. sonstige natürliche oder juristische Personen, die die Arbeit des Verbandes unterstützen wollen (Fördermitglieder).
    Fördermitglieder gehören der Kammer 1 (natürliche Personen) oder der Kammer 2 (juristische Personen) an.
  4. Darüber hinaus können Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern berufen werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Mitglieder der Gruppen (a) bis (d) sind stimmberechtigt.

Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.

Die Mitglieder sind bei der Ausrichtung der von ihnen verantworteten Online-Angebote auf die Einhaltung der vom Verband gesetzten ethisch-fachlichen und fachlich-technischen Richtlinien verpflichtet. Die jeweils gültige Fassung wird auf der Website des Verbandes veröffentlicht.

Das Führen der Bezeichnung „OnlineBerater*in DGOB“ oder ähnlich lautenden Bezeichnungen/Titulierungen, in denen das Wort „DGOB“ vorkommt, sind an die Mitgliedschaft in der DGOB gebunden.“ (vergl. https://dgonlineberatung.de/zertifizierung/).

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird durch Austritt oder Ausschluss des Mitglieds aus dem Verein oder durch Auflösung des Vereins beendet. Jedes Mitglied ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres zum Austritt berechtigt, andernfalls verlängert sich die Mitgliedschaft um ein weiteres Jahr.

Das Vereinsjahr ist das Kalenderjahr.

Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den in § 2 der Satzung festgelegten Vereinszwecken in schwerwiegender Weise entgegenhandelt, gegen die ethischen Richtlinien verstößt oder sonst den Interessen des Vereins schadet. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Die Mitgliedschaft endet, wenn ein Mitglied trotz dreimaliger Mahnung den jährlichen Mitgliedsbeitrag schuldig bleibt. Die Kündigung der Mitgliedschaft durch den Vorstand bedarf der Schriftform.

Im Falle der Auflösung des Vereins erlischt die Mitgliedschaft mit der Bekanntmachung der Auflösung.

§ 5 Mitgliedsbeitrag

Es wird ein Mitgliedsbeitrag erhoben, dessen Höhe durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Organe des Vereins

die Mitgliederversammlung,
der Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den natürlichen Personen (Kammer 1) und den Vertretern der juristischen Personen (Kammer 2) zusammen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Ladungsfrist von drei Wochen mit Angabe der Tagesordnungspunkte einberufen.

Aufgaben der Mitgliederversammlung:
Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig und bestimmt die Grundsätze der Vereinspolitik.
Ihre Zuständigkeit betrifft insbesondere:

  1. die Festlegung der Zahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder,
  2. die Wahl des Vorstands,
  3. die Bestellung von Kassenprüfern,
  4. die Entgegennahme des Jahresabschlusses,
  5. die Entlastung des Vorstands,
  6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
  7. die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft auf Antrag des Vorstands,
  8. die Änderung der Satzung,
  9. die Auflösung des

Die Mitgliederversammlung kann mit Mehrheit der gültigen Stimmen beider Kammern eine Erweiterung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen, es sei denn, die Erweiterung betrifft einen satzungsändernden Beschluss.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt.

Die Mitgliederversammlung ist auf Basis der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Jedes Mitglied kann sein Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein ordentliches Mitglied übertragen. Niemand kann mehr als zwei weitere Mitglieder vertreten.

Die Mitglieder stimmen getrennt nach Kammern ab.

Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist für einen Beschluss der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern erforderlich; Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Über Weiterbildungsangelegenheiten und Qualifizierungsstandards beschließt allein die Kammer 2 (Kammer der juristischen Personen.

Die Form der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung in beiden Kammern muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Mitglied einer der beiden Kammern dies beantragt.
Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins müssen mindestens zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen. Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichtsoder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zeitnah schriftlich mitgeteilt werden.

Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von der Leiter*in der Versammlung zu unterschreiben ist. Die Sitzungsprotokolle werden im Mitgliederbereich der Website des Verbandes zur jederzeitigen Einsicht veröffentlicht.

Neben der reinen Präsenzveranstaltung (als Grundmodell) kann der Vorstand die Mitglieder zu virtuellen Mitgliederversammlungen einladen. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden unter Nutzung von Videokonferenzprogramme in Echtzeit in einem virtuellen Versammlungsraum statt. Die Einladung erfolgt durch eine Rundmail, die die Zugangsdaten zur Videokonferenz enthält (z.B. Link).
Sollte einem Mitglied die Teilnahme an einer virtuellen Mitgliederversammlung aus technischen oder zeitlichen Gründen verwehrt sein, wird diesen Mitgliedern die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung eingeräumt, unter Angabe der Abstimmung für jeden einzelnen Tagesordnungspunkt, über den abgestimmt werden soll. Zulässig sind Briefwahl oder Übermittlung per E-Mail.
Abweichend zu den Bestimmungen zur reinen Präsenzversammlung beträgt die Ladungsfrist für virtuelle Versammlungen 3 Wochen.
Bei virtuellen Versammlungen muss zu Beginn der Versammlung jedes Mitglied sich legitimieren, um sicherzustellen, dass nur stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilnehmen und die Zugangsdaten nicht von Unbefugten missbräuchlich genutzt werden. Über die Art und Umfang der Legitimation informiert der Vorstand mit der Einladung zur virtuellen Versammlung, abhängig von den jeweils zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten.
Institutionelle Mitglieder zeigen dem Vorstand mit einem Vorlauf von 7 Tagen vor der virtuellen Versammlung den Namen der vertretungsberechtigten Person an. Stimmrechtsübertragungen müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der virtuellen Versammlung von dem Mitglied angezeigt werden, das seine Stimme überträgt, unter Angabe des Namens der natürlichen oder juristischen Person, an die die Stimme übertragen wird.
Die Versammlung wird von der/dem Vorsitzenden geleitet, die Beschlussfassung von einer/einem Schriftführer/in protokolliert. Im Verhinderungsfall kann der/die Vorsitzende durch ein Mitglied des Vorstandes vertreten werden.
Die nachfolgend aufgeführten Abstimmungsmodalitäten (Kammersystem) gelten auch für virtuelle  Versammlungen.

§ 8 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:
• dem/der Vorsitzend*en und
• zwei Stellvertretern*innen

Der Verein wird durch ein Vorstandsmitglied vertreten.

Hinzugewählt werden können bis zu 5 Beisitzer*innen, die nicht vertretungsberechtigt sind.

Der/die Vorsitzende und seine/ihre Stellvertreter/innen werden in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt ist, wer jeweils die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in beiden Kammern auf sich vereint hat.

Die Beisitzer werden ebenfalls in beiden Kammern nach dem Prinzip der einfachen Mehrheit gewählt.

Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit Fachausschüsse bzw. Arbeitsgruppen einberufen. Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung.

Die Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig.

Sitzungen des Vorstands finden bei Bedarf auf Einladung des Vorsitzenden/der Vorsitzenden statt.

§ 9 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand
• vertritt den Verein nach außen und innen,
• setzt die Vereinspolitik nach den Vorgaben der Mitgliederversammlung um,
• führt die laufenden Geschäfte und
• beruft die Mitgliederversammlung ein.

Zu seiner Entlastung kann der Vorstand die Bestellung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers als besonderen Vertreter im Sinne des § 30 Abs. 2 BGB beschließen, die/der berechtigt ist, den Verein in wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Geschäften alleine zu vertreten. Die Gesamtverantwortung des Vorstandes bleibt davon unberührt. Die Aufgabenverteilung zwischen Vorstand und Geschäftsführung werden in einer vom vertretungsberechtigten Vorstand zu beschließenden Geschäftsordnung festgelegt.
Die/der Geschäftsführer/in wird durch Vorstandsbeschluss bestellt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 10 Kooperationen mit nicht deutschsprachigen Institutionen und Fachverbänden

Die DGOB sucht die Kooperation mit Fachpersonen und Institutionen im bevorzugt europäischen Ausland, die sich ebenfalls der Etablierung, der Verbreitung sowie der wissenschaftlichen Begleitung und Erforschung von Online-Beratungsverfahren verpflichtet sehen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die nachstehend aufgeführten Begünstigten:

  1. Die Muschel (Rendsburg) V.,
  2. Waage e.V.,
  3. Online-Beratung gegen Vergessen,
  4. YoungWingsStiftung (Nicolaidis Stiftung).

Alle Begünstigten haben die Geldmittel unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.